{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-27", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-6_2025-02-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78412&W10_KEY=3233870&nTrefferzeile=13&Template=search_result_document.html", "Checksum": "3c40b0eb9733389a05eae7d2381d2365"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.6", "SVG.2025.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Kein Anspruch auf Witwenrente, wenn mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugter Embryro über 300 Tage nach dem Tod des Ehemanns transferiert wurde (Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 1 AHVV; Rz. 3141 RWL); Beschwerde abgewiesen"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:14", "Checksum": "48da9f02123a59c4b21e89cc37775939", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93)\nRegeste:\nAHVG Kein Anspruch auf Witwenrente, wenn mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugter Embryro über 300 Tage nach dem Tod des Ehemanns transferiert wurde (Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 1 AHVV; Rz. 3141 RWL); Beschwerde abgewiesen\n\n5.2.\nVorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum\nZeitpunkt des Todes ihres Ehemannes keine Kinder hatte und nicht schwanger war.\nAus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am [...].\nJanuar 2022 verstarb und die Tochter der Beschwerdeführerin am [...]. Mai\n2023 – und damit nicht innerhalb von 300 Tagen seit dessen Tod – auf die Welt\nkam. Der Ehegatte verstarb am [...]. Januar 2022 und die 300 Tage seit\ndessen Tod sind am [...]. November 2022 abgelaufen. Die Tochter der\nBeschwerdeführerin ist am [...]. Mai 2023 auf die Welt gekommen, also rund 475\nTage nach dem Tod des Ehegatten. Die Anknüpfung an den Todeszeitpunkt ist – wie\nerwähnt (vgl. E. 3.1.1. und E. 3.2. hiervor) – Voraussetzung für den Witwenrentenanspruch.\nDie Hinterlassenenleistungen für Witwen finden ihren Ursprung im Todesfall und\nschöpfen ihre Daseinsberechtigung gerade aus dem todesfallbedingten Verlust von\nUnterhaltsleistungen. Vorliegend war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes\ndes Ehegatten unbestrittenermassen nicht schwanger. Vielmehr lagen In-Vitro\nbefruchtete Embryonen vor.\n5.3.\nDer Embryonentransfer gelang am 2. September 2022 und führte zur\nSchwangerschaft sowie der Geburt der Tochter (vgl. Clinical and Laboratorial\nReport, BB 7). Im Moment des Embryonentransfers im September 2022 war die\nBeschwerdeführerin bereits seit über 7 Monaten Witwe. Insofern war der\nTodesfall ihres Ehemanns bereits eingetreten, womit die Beschwerdeführerin\nwusste, dass ihr Kind ohne Vater wird aufwachsen müssen (Tod am [...]. Januar\n2022; vgl. Familienausweis, Stand per [...]. Januar 2022, Beilage\nBeschwerdeantwort [AB] 1; Mail vom 21. November 2023, AB 1). Demnach bestand im\nMoment des Beginns der Schwangerschaft keine Ungewissheit über den Eintritt des\nversicherten Ereignisses und insofern bestand keine Sachverhaltskonstellation,\nwelche nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung in Art. 46 AHVV die\nAuszahlung einer Witwenrente rechtfertigen würde. Grundsätzlich lassen sich\nbereits eingetretene Risiken nicht versichern (vgl. die hier nicht\neinschlägigen Ausnahmen bei Gabriela\nRiemer Kafka, a.a.O., S. 52). Handlungen nach Eintritt des\nversicherten Ereignisses (Tod des Ehemannes) können deshalb keine\nVersicherungsleistungen erzeugen, weshalb der Beschwerdeführerin gestützt auf\nArt. 23 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 AHVV keinen\nAnspruch auf eine Witwenrente zukommen kann. Am vorliegenden fehlenden Eintritt\ndes versicherten Risikos ändert auch nicht, dass die Beschwerdeführerin und ihr\nEhemann nach eigenen Angaben bereits vor dessen Tod den Entschluss gefasst haben\nsollen, ein gemeinsamen Kind zu haben und bereits dreimal erfolglos einen\nEmbryonentransfer versucht hatten (vgl. Beschwerde, Rz. 32). Nicht erfüllt ist\nsomit – anders als hinsichtlich der Waisenrente für die Tochter D____ (vgl.\nArt. 47 AHVV und E. 3.1.2. hiervor) – die gemäss Gesetzes- und Verordnungsrecht\ndefinierte Leistungsvoraussetzung für die Auszahlung einer Hinterlassenen- respektive\nWitwenrente an die Beschwerdeführerin (Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes\ndes Ehemannes).\n5.4.\nDamit war die Situation der Beschwerdeführerin im Todeszeitpunkt\nihres Ehemanns auch nicht mit jener einer schwangeren Frau vergleichbar (vgl.\nArt. 8 BV), brauchte es doch mit der Implantierung der befruchteten Embryos\neiner zusätzlichen Handlung, um eine Schwangerschaft zu etablieren. Bei dieser\nSachlage liegt die Beschwerdeführerin ausserhalb des Kreises der\nanspruchsberechtigten Personen für eine Witwenrente (vgl. dazu auch Urteil des\nSozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt AB.2019.00022 vom 15. Juli\n2020 E. 4.2).\n"}