{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-27", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-6_2025-02-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78412&W10_KEY=3233870&nTrefferzeile=13&Template=search_result_document.html", "Checksum": "3c40b0eb9733389a05eae7d2381d2365"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.6", "SVG.2025.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Kein Anspruch auf Witwenrente, wenn mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugter Embryro über 300 Tage nach dem Tod des Ehemanns transferiert wurde (Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 1 AHVV; Rz. 3141 RWL); Beschwerde abgewiesen"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:14", "Checksum": "48da9f02123a59c4b21e89cc37775939", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93)\nRegeste:\nAHVG Kein Anspruch auf Witwenrente, wenn mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugter Embryro über 300 Tage nach dem Tod des Ehemanns transferiert wurde (Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 1 AHVV; Rz. 3141 RWL); Beschwerde abgewiesen\n\n4.\nDie Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den\nStandpunkt, die strikte Anwendung der Verwaltungsweisung in Rz. 3141 RWL lasse im\nvorliegenden konkreten Einzelfall keine angepasste und diesem gerecht werdende\nAuslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu. Bereits der Wortlaut\nder RWL weiche vom Wortlaut der Verordnungsbestimmung des Art. 46 AHVV in\nsinnverändernder Weise ab. Dieser stelle dem Sinn nach mit der Formulierung\n(«Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird\nvermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist») eine\nVerbindung zum verstorbenen Ehemann als Vaters des Kindes her. In der RWL werde\ndagegen der Fokus auf das Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes\ngelegt. Die Bestimmungen der RWL formuliere sogar (ohne, dass dies im konkreten\nEinzelfall von Relevanz wäre), ohne Angabe von Fundstellen, dass für den Rentenanspruch\nnicht erforderlich sei, dass zwischen dem verstorbenen Ehegatten und den\nKindern ein Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ZGB bestanden habe (vgl. Rz.\n3139 RWL; Beschwerde, Rz. 21). Nichts an diesem Standpunkt ändere sich, dass\nzum Beispiel auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der\nerwähnten Verwaltungsweisung gefolgt sei und, ohne weitere Fundstellen und\nQuellen, den Ansatz gewählt habe, dass es einzig darauf ankomme, ob die Ehefrau\nim Zeitpunkt des Todes schwanger gewesen sei oder nicht (vgl. dazu Urteil des\nSozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2020\nAB.2019.00022 E. 4.1-4.2). Es sei in Bezug auf dieses Urteil hervorzuheben,\ndass ein Witwenrentenanspruch zur Diskussion gestanden habe, bei welchem die Mutter\neinerseits nachweislich im Zeitpunkt des Todes nicht schwanger und die innert\n300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geborenen Zwillinge nicht die biologischen\nKinder des verstorbenen Ehemannes gewesen seien. Der verstorbene Ehemann sei\naber infolge der Vermutung aus Art. 252 Abs. 2 ZGB der zivilrechtliche Vater,\nworaus die Leistungsansprecherin einen Witwenrentenanspruch habe ableiten\nwollen (Beschwerde, Rz. 22). Ferner könne aus dem Argument, die in Anspruch\ngenommene Fortpflanzungsmedizin sei in der Schweiz verboten, keine Abweisung\ndes Leistungsbegehrens begründet werden (Beschwerde, Rz. 28). Nachdem die\nersten drei Versuche (eine zu Lebzeiten und zwei post mortem) der\nEmbryonentransfers, welche innerhalb von 300 Tagen zur Geburt geführt hätten,\nscheiterten, sei der vierte Embryonentransfer vom 2. September 2022 erfolgreich\ngewesen und die gemeinsame Tochter D____ sei am [...]. Mai 2023 zur Welt\ngekommen. Die Zeugung bzw. im vorliegenden Fall die Befruchtung der Eizellen habe\nalso vor dem Tod des Ehemannes stattgefunden. Es sei folgerichtig, den Art. 46\nAHVV im vorliegenden Fall so auszulegen, dass eben die Mutter eines Kindes,\nwelches vor dem Tod des Ehemannes gezeugt bzw. dessen Eizelle vor dem Tod des\nVaters befruchtet worden sei, das Kind also eindeutig dem Vater zugeordnet\nwerden könne, der im Zeitpunkt des Todes schwangeren Ehefrau gleichzustellen sei\nund gegen den finanziellen Verlust beim Eintritt des Todes des Ehepartners\nabgesichert werden solle (Beschwerde, Rz. 31). Die Embryonen In-vitro hätten bereits\nvor dem Tod bestanden und auch der erste Embryonentransfer sei vor dem Tod\nerfolgt. Den Fokus einzig auf den Zeitpunkt des Transfers zu legen sei gestützt\nauf die dargelegten Fundstellen zur bedingten Rechtsfähigkeit nicht haltbar\n(Beschwerde, Rz. 32). Zudem stütze der von der Beschwerdegegnerin ins Recht\ngelegt Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2014, Sozialversicherungsgerichtshof,\nAVS 21/14 - 44/2014, den Anspruch auf eine Witwenrente im vorliegenden Fall\n(Replik, Rz. 2 f.). Im Gesamtzusammenhang erweise sich schliesslich die\nZusprache der Witwenrente auch deshalb als folgerichtig, weil dem gemeinsamen\nKind D____ bekanntlich ohne Weiteres eine Waisenrente zugesprochen worden sei\n(Beschwerde, Rz. 35).\n5.\n5.1.\nDas Sozialversicherungsrecht zeichnet sich – wie das\nVersicherungsrecht insgesamt – dadurch aus, dass beim zukünftigen und\nunbestimmten Eintritt eines Risikos Leistungen erbracht werden. Durch die\nBezugnahme auf ein versichertes Risiko unterscheidet sich die Sozialversicherung\nvon einem Vorsorgesystem. Kennzeichnend für die Versicherung ist der –\nanfänglich festgelegte – Leistungsanspruch beim zukünftigen, unbestimmten\nEintritt des versicherten Risikos. Dass die Sozialversicherungen als\nVersicherungssystem – und nicht als Vorsorgesystem – auszugestalten sind (vgl. Ueli Kieser/Miriam Lendfers,\nSozialversicherungsrecht in a nutshell, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021),\nist durch die Bundesverfassung festgelegt (vgl. Art. 112 Abs. 1 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;\nSR 101]). Kennzeichnend für die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist\nsomit der – anfänglich festgelegte – Leistungsanspruch beim zukünftigen,\nunbestimmten Eintritt des versicherten Risikos, d. h. des Tods eines Ehegatten,\ngeschiedenen Ehegatten (vgl. Art. 24a AHVG) oder eingetragene Partners,\nsofern die verwitwete Person im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hatte (Art. 23\nAHVG), schwanger war (Art. 46 Abs. 1 AHVV und Rz. 3141 RWL) oder die besonderen\nBestimmungen in Art. 24 AHVG erfüllt sind.\n"}