{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-27", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-6_2025-02-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78412&W10_KEY=3233870&nTrefferzeile=13&Template=search_result_document.html", "Checksum": "3c40b0eb9733389a05eae7d2381d2365"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.6", "SVG.2025.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Kein Anspruch auf Witwenrente, wenn mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugter Embryro über 300 Tage nach dem Tod des Ehemanns transferiert wurde (Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 1 AHVV; Rz. 3141 RWL); Beschwerde abgewiesen"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:14", "Checksum": "48da9f02123a59c4b21e89cc37775939", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93)\nRegeste:\nAHVG Kein Anspruch auf Witwenrente, wenn mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugter Embryro über 300 Tage nach dem Tod des Ehemanns transferiert wurde (Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 1 AHVV; Rz. 3141 RWL); Beschwerde abgewiesen\n\n2.1.\nIn ihrem Einspracheentscheid vom 30. April 2024 hält die\nBeschwerdegegnerin fest, es sei hinsichtlich des Witwenrentenanspruchs gemäss\nArt. 46 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) einzig massgebend, dass die Witwe\nbeim Tod ihres Ehemannes Kinder hatte oder schwanger war. Dieses Ergebnis stimme\nauch mit den versicherungsrechtlichen Überlegungen überein, wonach durch\nHandlungen nach Eintritt des versicherten Ereignisses (Tod des Ehemannes) aus\ndiesen keine Versicherungsleistungen erworben werden könnten. In der Einsprache\nwerde vorgebracht, dass die Zeugung bzw. Befruchtung der Eizellen vor dem Tod\ndes Ehemannes stattgefunden habe, denn die befruchteten Eizellen seien im\nZeitpunkt des Todes des Ehemannes am [...]. Januar 2022 bereits für den\nTransfer vorbereitet gewesen (Einsprache, Rz. 8). Der Einsprache sei zu\nentnehmen, dass vor dem Tod des Ehemannes acht Embryonen entstanden seien (Einsprache,\nRz. 7). Es sei somit eine In-vitro-Fertilisation geplant gewesen (Artikel 2 lit.\nc des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung [FMedG; SR\n810.11]). Art. 46 Absatz 1 AHVV stelle darauf ab, dass die Ehefrau im Zeitpunkt\ndes Todes schwanger gewesen sei. Die einschlägige Bestimmung im\nSozialversicherungsrecht stelle somit auf die Schwangerschaft und nicht auf den\nZeitpunkt der Zeugung ab, so wie es das Zivilrecht im Zusammenhang mit der\nVaterschaftsvermutung tue. Die Ehefrau gelte erst dann als schwanger, wenn der\nTransfer des Embryos In-vitro in den Körper der Frau erfolgt sei. Auf die\nImprägnation gemäss Art. 2 lit. g FMedG, also das Bewirken des Eindringens\neiner Samenzelle in das Plasma der Eizelle, namentlich durch\nIn-vitro-Fertilisation, könne hingegen nicht abgestellt werden, weil dieser\nVorgang ausserhalb des Körpers der Frau erfolge und die Ehefrau somit noch\nnicht schwanger gewesen sei. Im Übrigen stelle auch Art. 255a Abs. 2 ZGB\nauf das instrumentelle Einbringen der Samenzellen in den Körper der Frau ab: Sterbe\ndie Ehefrau der Mutter, so gelte sie als Elternteil, wenn die Insemination vor\nihrem Tod stattgefunden habe. Die Verwendung von Embryonen In-vitro nach dem\nTod eines Teils des betroffenen Paares sei zudem in der Schweiz verboten\n(Einspracheentscheid, S. 2 f.).\n2.2.\nDie Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den\nStandpunkt, die strikte Anwendung der Verwaltungsweisung in Rz. 3141 der\nWegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und\nInvalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2024, Stand 1. Januar 2024) lasse\nim vorliegenden konkreten Einzelfall keine angepasste und diesem gerecht\nwerdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu. Bereits der Wortlaut\nder RWL weiche vom Wortlaut der Verordnungsbestimmung des Art. 46 AHVV in\nsinnverändernder Weise ab. Dieser stelle dem Sinn nach mit der Formulierung\n(«Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird\nvermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist») eine\nVerbindung zum verstorbenen Ehemann als Vaters des Kindes her. In der RWL werde\ndagegen der Fokus auf das Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes\ngelegt. Die Bestimmungen der RWL formuliere sogar (ohne, dass dies im konkreten\nEinzelfall von Relevanz wäre), ohne Angabe von Fundstellen, dass für den\nRentenanspruch nicht erforderlich sei, dass zwischen dem verstorbenen Ehegatten\nund den Kindern ein Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ZGB bestanden habe\n(vgl. Rz. 3139 RWL; Beschwerde, Rz. 21). Weiter stellt sich die\nBeschwerdeführerin auf folgenden Standpunkt: «Folgerichtig ist auch der Art. 46\nAHVV im vorliegenden Fall so auszulegen, dass eben die Mutter eines Kinds,\nwelches vor dem Tod des Ehemannes gezeugt bzw. dessen Eizelle vor dem Tod des\nVaters befruchtet wurde, das Kind also eindeutig dem Vater zugeordnet werden kann,\nder im Zeitpunkt des Todes schwangeren Ehefrau gleichzustellen und gegen den\nfinanziellen Verlust beim Eintritt des Todes Ehepartners abgesichert werden\nsoll.» (Beschwerde, Rz. 31).\n2.3.\nDie Beschwerdegegnerin macht demgegenüber zur Hauptsache geltend, die\nRz. 3403 der RWL weiche nicht von Art. 46 Abs. 1 AHVV ab (BA, S. 1). Massgebend\nnach geltendem Recht sei, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des versicherten\nEreignisses, d. h. im Zeitpunkt der Verwitwung, ein Kind gehabt habe oder\nschwanger gewesen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall, weshalb kein\nAnspruch auf eine Witwenrente bestehe. Würde der Argumentation der\nBeschwerdeführerin gefolgt werden, wäre die in Art. 46 Abs. 1 AHVV genannte\n300-Tage-Regel obsolet. Es würde dann genügen, wenn sich eine Witwe zu einem\nx-beliebigen Zeitpunkt nach dem Tod ihres Ehemannes Embryonen transferieren\nlassen würde, um einen Anspruch auf eine Witwenrente geltend machen zu können.\nDas könne nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein (Duplik, S. 1).\n2.4.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit\nVerfügung vom 15. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30.\nApril 2024, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Witwerrente\nab dem 1. Februar 2022 abgewiesen hat.\n3.\n"}