52, Rz 63 mit Hinweisen). Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, als Verwaltungsrat aus der Firma auszutreten (zur Haftbarkeit in zeitlicher Hinsicht vgl. E. 5.3.2), als er (entsprechend seinen Angaben) festgestellt hatte, dass er keinen Zugang zu den Firmenunterlagen erhielt. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben bereits im Versandhandel als Geschäftsführer tätig (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Er vernachlässigte seine Aufsichtspflicht in nicht nachvollziehbarer Weise. Dies wiederum gab den Nährboden für nicht korrektes Wirtschaften.