Er hätte diese nicht persönlich treffen müssen. Vor Beginn der Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 wären ihm im Übrigen – mangels entgegenstehender Hinweise in den Akten – grundsätzlich auch persönliche Treffen zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was erklärt, weshalb er seinen Überwachungspflichten vor der Pandemie nicht nachgekommen ist. Insbesondere, zumal er nach eigenen Angaben zumindest von den Betreibungen der Akontobeiträgen Kenntnis hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2), was durch die Akten bestätigt wird (vgl. u.a. Zahlungsbefehle vom 2. Juli 2019, vom 8. August 2019 und vom 3. Oktober 2019, alle in den Vorakten).