Rechtsprechungsgemäss begeht – damit einhergehend – eine als «Strohmann» eingesetzte Person, die als formelles Organ ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, durch das Nicht-Wahrnehmen ihrer Überwachungspflichten eine grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_722/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.3., vgl. auch BGE 112 V 1, 3 E. 1.2b). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Covid-19 habe seine Möglichkeiten, für die Gesellschaft tätig zu sein massiv eingeschränkt, da er wegen seines Alters grosse Angst vor einer Ansteckung mit Covid-19 gehabt habe (vgl. Beschwerde, Rz 10 sowie