___ (vgl. am 21. März 2016 amtlich beglaubigte Generalvollmacht, BB 10) nicht nur für seine Auswahl des Beauftragten, sondern auch für dessen Instruktion und Überwachung verantwortlich. Er hatte namentlich weiterhin die Oberleitung der Gesellschaft, war für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich, sofern diese für die Gesellschaft notwendig war und hatte die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (vgl. Art. 716a Abs. 1).