Der Beschwerdeführer vermag sich mit seinen Vorbringen einer Haftbarkeit nicht zu entziehen. Wie unter E. 5.3.1 ausgeführt, bliebt der Beschwerdeführer trotz der Übertragung der Geschäftsführung an E____ (vgl. am 21. März 2016 amtlich beglaubigte Generalvollmacht, BB 10) nicht nur für seine Auswahl des Beauftragten, sondern auch für dessen Instruktion und Überwachung verantwortlich.