Aus den Vorakten ergibt sich, dass das Zivilgericht Basel-Stadt der Beschwerdegegnerin infolge der Einreichung eines Konkursbegehrens in Bezug auf die D____ AG einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 auferlegt hat (vgl. Verfügung vom 23. September 2021). Mit Entscheid vom 5. November 2021 schrieb es das Verfahren zufolge vorgängiger Konkurseröffnung über die D____ AG als gegenstandslos ab und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten. Im Kontoauszug vom 18. Juni 2024 findet sich jedoch keine Gutschrift oder Stornierung dieses Betrages. Der Beschwerdeführer vermag sich mit seinen Vorbringen einer Haftbarkeit nicht zu entziehen.