6.8.5 Infolge des Gesagten, hat die Beschwerdegegnerin die Beträge für die Mahnungen, die Verzugs- und Vergütungszinsen sowie die Betreibungskosten – soweit sie nicht bereits beglichen waren – zu Recht in der Schadenersatzforderung berücksichtigt (vgl. zu den Bestandteilen des Schadens auch E. 5.4.1). Nicht zum Schaden bzw. Haftungssubstrat gehört hingegen die am 23. September 2021 im Kontoauszug vom 18. Juni 2024 verbuchte Bussenverfügung über Fr. 500.00 (AB 10, S. 5; vgl. dazu die Ausführungen unter E. 5.4.1). Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.