Soweit die Beitragsforderungen rechtmässig erfolgt sind (vgl. E. 6.7.) und nicht rechtzeitig bezahlt wurden, sind auch die entsprechenden Betreibungskosten nicht zu beanstanden. Diese sind gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom Schuldner zu tragen sind. 6.8.5 Infolge des Gesagten, hat die Beschwerdegegnerin die Beträge für die Mahnungen, die Verzugs- und Vergütungszinsen sowie die Betreibungskosten – soweit sie nicht bereits beglichen waren – zu Recht in der Schadenersatzforderung berücksichtigt (vgl. zu den Bestandteilen des Schadens auch E. 5.4.1).