Auch legt der Beschwerdeführer keine Beweise oder Dokumente, die zumindest Hinweise auf ein Fehlen von Mitarbeitenden geben würden, vor. Wie für das Jahr 2020, wurde bei der Beschwerdegegnerin auch für das Jahr 2021 keine Lohnmeldung eingereicht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), aus welcher sich Rückschlüsse auf den Personalbestand der Gesellschaft ziehen liessen. Mangels entsprechender Belege kann überdies nicht davon ausgegangen werden, dass die D____ AG von Juli 2021 bis September 2021 noch Kurzarbeitsentschädigung erhielt. Insofern greift das Argument des Beschwerdeführers nicht, dass für die Monate mit Kurzarbeitsentschädigungsbezug nur noch Arbeitgeberbeiträge geschuldet seien.