Den Umstand, dass eine Meldung bezüglich der erneuten Einstellung von Mitarbeitenden erfolgt ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Während sich in den Strafakten die Formulare für den jeweiligen Antrag und die Abrechnung sowie die Auszahlungsbelege der Kurzarbeitsentschädigungen für die Monate April 2020 bis Juni 2021 befinden (vgl. Strafakten, SB AWA, S. 7 ff.), liegt für den Monat Juli 2021 lediglich noch das Formular mit dem Antrag und der Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung vor (Strafakten, SB AWA, S. 146 ff.).