Der Annahme des Beschwerdeführers, dieser Akontobeitrag für Dezember 2019 sei zu Unrecht in Rechnung gestellt worden, kann somit nicht gefolgt werden. 6.7.3 Im Hinblick auf das Jahr 2020 weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass der D____ AG am 11. Februar 2020 der Betrag von Fr. 12'180.10 unter dem Text «Austrittsanzeige» gutgeschrieben und am 8. Mai 2020 wieder belastet habe (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 19). Das ist zutreffend. Bereits davor hatte sie der Gesellschaft am 10. Januar 2020 und am 10. Februar 2020 Akontobeiträge für die Monate Januar und Februar 2020 in Höhe von je Fr. 6'090.05 belastet.