Aus dem Umstand, dass die erwähnte Verfügung vom 18. August 2020 (in den Vorakten) rechtskräftig geworden ist, lässt sich schliessen, dass die Jahresabrechnung von der D____ AG und auch vom Beschwerdeführer akzeptiert wurde und damit indirekt auch der in Rechnung gestellte Akontobeitrag für den Monat Dezember 2019. Im Übrigen sei festgehalten, dass vorliegend von Relevanz ist, dass die D____ AG auch unter Berücksichtigung eines für Dezember 2019 in Rechnung gestellten Akontobeitrages immer noch zusätzliche Beiträge einfordern musste. Der Annahme des Beschwerdeführers, dieser Akontobeitrag für Dezember 2019 sei zu Unrecht in Rechnung gestellt worden, kann somit nicht gefolgt werden.