Diese Differenz wurde am 3. Februar 2020 im Kontoauszug verbucht (vgl. AB 10, S. 3) und am 18. August 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine Veranlagungsverfügung, die in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 6.4. und Verfügung in den Vorakten). Aus dem Umstand, dass die erwähnte Verfügung vom 18. August 2020 (in den Vorakten) rechtskräftig geworden ist, lässt sich schliessen, dass die Jahresabrechnung von der D____ AG und auch vom Beschwerdeführer akzeptiert wurde und damit indirekt auch der in Rechnung gestellte Akontobeitrag für den Monat Dezember 2019.