6.7.2 Von den Akontobeiträgen für die Monate Juni bis Dezember 2019, für welche dem Gericht keine Verfügung vorliegt, kritisiert der Beschwerdeführer nur die Belastung für den Monat Dezember 2019. Was die Belastungen für die Monate Juni bis November 2019 anbelangt, ergibt sich aus den Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers nichts, was zum Schluss führen würde, dass die Beiträge nicht zu Recht in der entsprechenden Höhe erhoben wurden.