Mit dem Tilgungsplan vom 6. Mai 2019 (in den Vorakten), der als Verfügung gemäss Art. 34b AHVV erlassen wurde, gewährte die Beschwerdegegnerin der Firma D____ AG einen Zahlungsaufschub und bestätigte ihr eine Zahlungsvereinbarung, die eine Zahlung des Betrags von Fr. 98'817.85 in neun Raten zwischen dem 31. Mai 2019 und dem 31. Januar 2020 vorsah. Dieser Betrag bestand aus den noch offenen Fr. 34'129.85 des am 20. Juli 2018 verbuchten Betrages von Fr. 66'053.60 (bestehend aus der Jahresabrechnung für Lohnbeiträge für das ganze Jahr 2017 Fr. 64'277.00 sowie Fr. 1'776.60 Verzugs- und Vergütungszins;