Bezüglich der dem Konto der Gesellschaft am 23. September 2021 belasteten Fr. 500.00 unter dem Titel «Bussenverfügung Lohnbescheinigung 2020» habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der entsprechenden Bussenverfügung sowie deren Grund (Beschwerde, Rz 19). Ferner stellte der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber fest, dass die entsprechenden Zinsen, Mahnkosten, Zustellkosten etc. in Verbindung mit den oben festgestellten falschen Belastungen jeweils nicht geschuldet seien (Beschwerde, Rz 20).