Die Lohnbescheinigung für das Jahr 2019 (AB 11) liege unvollständig auf (Replik, Ziff. 12). Im Weiteren weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2020 der Gesellschaft den Betrag von Fr. 12'180.10 unter dem Text «Austrittsanzeige» gutgeschrieben habe. Am 8. Mai 2020 habe sie dem Konto den gleichen Betrag wieder zu Unrecht belastet. Unerklärlich sei dem Beschwerdeführer sodann, weshalb die Beschwerdeführerin das Konto der Gesellschaft am 11. Januar 2019 mit Fr. 78'058.10 für die Periode 01.2017 bis 11.2019, unter dem Titel «Nachtrag aus Arbeitgeberkontrolle» belastet habe.