5.4.4 Schliesslich setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus. Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sein (vgl. Ueli Kieser, RBS, Art. 52, N 34, Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52, N 20, sowie BGE 119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90).