Die entsprechende Pflicht des Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma ist anders ausgestaltet als diejenige bei einem Verwaltungsrat, der faktisch das einzige ausführende Organ der Firma ist oder der Verwaltungsratspräsident einer Firma, dem aus irgendwelchen Quellen bekannt ist oder doch bekannt sein sollte, dass die Abrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt wird (Ueli Kieser, RBS, Art. 52, N 43, BGE 108 V 199, 203 E. 3a, vgl. auch BGE 98 V 26 30 E. 6.).