Vorliegend sei die Höhe der Forderung massgeblich und der Umstand, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Verwaltungsrates (was mit dem Handelsregisterauszug belegt werde) die Höhe der Forderung kenne. 5.3.2 Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden aufzukommen, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und somit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe auch Marco Reichmuth, Rz 256).