Das Wesentliche, nämlich der Kontoauszug mit den offenen Beiträgen, habe der Beschwerdeführer erhalten. Mit der [mit der] Beschwerdeantwort ins Recht gelegten CD lägen nun sämtliche Akten offen, womit praxisgemäss eine allfällige Heilung des rechtlichen Gehörs geheilt sei. Bezüglich der Begründungspflicht komme es nicht auf die Länge der Begründung an. Vorliegend sei die Höhe der Forderung massgeblich und der Umstand, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Verwaltungsrates (was mit dem Handelsregisterauszug belegt werde) die Höhe der Forderung kenne.