heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 130/06 vom 13. Februar 2007 E. 4.2. und 4.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020 [nachfolgend: Ueli Kieser, RBS], Art. 52 N 143). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit gegeben. 1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.