52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist für Beschwerden bezüglich der Haftung des Arbeitgebers gegenüber der Ausgleichskasse – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.