Er erklärte, er sei nie aktiv im Geschäft involviert gewesen und habe sich auf die Verantwortlichen – E____ und F____ – verlassen müssen (BB 7). e) Mit einer Schadenersatzverfügung vom 22. Februar 2024 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, ihr den Betrag von Fr. 228'495.75 als Schadenersatz aus dem Konkurs der Firma D____ AG zu bezahlen (BB 8). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. April 2024 Einsprache erheben (BB 9). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. April 2024 (BB 2) ab.