Sie sei von Gesetzes wegen verpflichtet, abzuklären, ob die Organe der juristischen Person haftbar seien. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist um im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit als Verwaltungsrat der Firma D____ AG zur Frage der Ausstände Stellung zu nehmen. Am 5. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer schriftlich zu den Ausständen Stellung und zeigte sich überrascht. Er erklärte, er sei davon ausgegangen, dass bis auf die letzten zwei Akontorechnungen an seine Adresse von je Fr. 5'744.00 alles bezahlt sei. Er erklärte, er sei nie aktiv im Geschäft involviert gewesen und habe sich auf die Verantwortlichen – E____ und F____ – verlassen müssen (BB 7). e)