{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-29", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-4_2024-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78102&W10_KEY=3233871&nTrefferzeile=25&Template=search_result_document.html", "Checksum": "e089f3f9db8f37edd901df2ed715d4ee"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.4", "SVG.2025.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:56", "Checksum": "d52245cabafcfbc08cee03db67d73023", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n\nDer Beschwerdeführer vermag sich mit seinen Vorbringen einer Haftbarkeit nicht zu entziehen. Wie unter E. 5.3.1 ausgeführt, bliebt der Beschwerdeführer trotz der Übertragung der Geschäftsführung an E____ (vgl. am 21. März 2016 amtlich beglaubigte Generalvollmacht, BB 10) nicht nur für seine Auswahl des Beauftragten, sondern auch für dessen Instruktion und Überwachung verantwortlich. Er hatte namentlich weiterhin die Oberleitung der Gesellschaft, war für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich, sofern diese für die Gesellschaft notwendig war und hatte die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (vgl. Art. 716a Abs. 1). Rechtsprechungsgemäss begeht – damit einhergehend – eine als «Strohmann» eingesetzte Person, die als formelles Organ ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, durch das Nicht-Wahrnehmen ihrer Überwachungspflichten eine grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_722/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.3., vgl. auch BGE 112 V 1, 3 E. 1.2b). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Covid-19 habe seine Möglichkeiten, für die Gesellschaft tätig zu sein massiv eingeschränkt, da er wegen seines Alters grosse Angst vor einer Ansteckung mit Covid-19 gehabt habe (vgl. Beschwerde, Rz 10 sowie Verhandlungsprotokoll, S. 4), vermag nichts an seiner Verantwortung zu ändern. Er hätte als einziger Verwaltungsrat seine Aufsichts- bzw. Überwachungspflichten wahrnehmen müssen. Dass er die notwendigen Unterlagen (zumindest über längere Zeit) nicht eingefordert hat, bestreitet er nicht. Er gibt viel mehr an, er habe E____ und F____ vertraut (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 3). Die Einforderung von Unterlagen, namentlich bei den Herren E____ und F____ wäre auch per Telefon, E-Mail und Briefpost möglich gewesen. Er hätte diese nicht persönlich treffen müssen. Vor Beginn der Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 wären ihm im Übrigen – mangels entgegenstehender Hinweise in den Akten – grundsätzlich auch persönliche Treffen zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was erklärt, weshalb er seinen Überwachungspflichten vor der Pandemie nicht nachgekommen ist. Insbesondere, zumal er nach eigenen Angaben zumindest von den Betreibungen der Akontobeiträgen Kenntnis hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2), was durch die Akten bestätigt wird (vgl. u.a. Zahlungsbefehle vom 2. Juli 2019, vom 8. August 2019 und vom 3. Oktober 2019, alle in den Vorakten). Im Weiteren stellt auch der Umstand, dass er für seine Verwaltungsratstätigkeit keinen Lohn erhalten hat, keinen Rechtfertigungsgrund dar, denn auch Ehrenamtlichkeit ist kein Rechtfertigungsgrund (vgl. Ueli Kieser, RBS, Art. 52, Rz 63 mit Hinweisen). Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, als Verwaltungsrat aus der Firma auszutreten (zur Haftbarkeit in zeitlicher Hinsicht vgl. E. 5.3.2), als er (entsprechend seinen Angaben) festgestellt hatte, dass er keinen Zugang zu den Firmenunterlagen erhielt. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben bereits im Versandhandel als Geschäftsführer tätig (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Er vernachlässigte seine Aufsichtspflicht in nicht nachvollziehbarer Weise. Dies wiederum gab den Nährboden für nicht korrektes Wirtschaften. Die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die Beschwerdegegnerin ist ihm somit als widerrechtliches Verhalten zurechenbar. Aufgrund dessen, dass er durch die Verletzung seiner Überwachungspflicht grobfahrlässig gehandelt hat, trifft ihn auch das entsprechende Verschulden. Es liegen weder ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund vor.\nSoweit der Beschwerdeführer auf die Verantwortlichkeit von E____ und F____ verweist, ist diese anlässlich des vorliegenden Verfahrens nicht zu überprüfen. Ob diese – oder zumindest einer der beiden Herren – als faktische Organe in solidarischer Haftung mit dem Beschwerdeführer stehen (vgl. dazu Sabine Steiger-Sackmann/Peter Martin Oliver, Art. 52 AHVG, Rz 6 und 10 sowie Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52, Rz 4 ff.) kann im vorliegenden Verfahren offengelassen werden.\n://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 16. April 2024 wird dahingehend abgeändert, dass die Schadenssumme auf Fr. 227'495.75. reduziert wird.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nlic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer"}