{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-29", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-4_2024-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78102&W10_KEY=3233871&nTrefferzeile=25&Template=search_result_document.html", "Checksum": "e089f3f9db8f37edd901df2ed715d4ee"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.4", "SVG.2025.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:56", "Checksum": "d52245cabafcfbc08cee03db67d73023", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n\nWährend sich in den Strafakten die Formulare für den jeweiligen Antrag und die Abrechnung sowie die Auszahlungsbelege der Kurzarbeitsentschädigungen für die Monate April 2020 bis Juni 2021 befinden (vgl. Strafakten, SB AWA, S. 7 ff.), liegt für den Monat Juli 2021 lediglich noch das Formular mit dem Antrag und der Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung vor (Strafakten, SB AWA, S. 146 ff.). Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass in diesem Monat noch Mitarbeitende vorhanden waren, in jedem Fall wurde für diesen Monat noch ein Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für 14 von 22 Mitarbeitenden gestellt (a.a.O., S. 146). Für die Monate August und September finden sich in den Akten keine entsprechenden Unterlagen bezüglich einer Kurzarbeitsentschädigung. Eine Mitteilung der Firma D____ AG, dass sie keine Mitarbeitenden mehr beschäftige, findet sich allerdings ebenfalls nicht in den Akten. Auch legt der Beschwerdeführer keine Beweise oder Dokumente, die zumindest Hinweise auf ein Fehlen von Mitarbeitenden geben würden, vor. Wie für das Jahr 2020, wurde bei der Beschwerdegegnerin auch für das Jahr 2021 keine Lohnmeldung eingereicht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), aus welcher sich Rückschlüsse auf den Personalbestand der Gesellschaft ziehen liessen. Mangels entsprechender Belege kann überdies nicht davon ausgegangen werden, dass die D____ AG von Juli 2021 bis September 2021 noch Kurzarbeitsentschädigung erhielt. Insofern greift das Argument des Beschwerdeführers nicht, dass für die Monate mit Kurzarbeitsentschädigungsbezug nur noch Arbeitgeberbeiträge geschuldet seien. Es ist aufgrund dieser Umstände nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch für die Monate Juli bis September 2021 Akontobeiträge in Rechnung gestellt hat.\n6.7.5 Zusammenfassend sind die Beitragsforderungen, welche bei der Berechnung des Schadenersatzes berücksichtigt wurden, vom Gericht nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit überprüfbar oder sind zu Recht gestellt worden. Demzufolge bilden sie (soweit sie nicht bereits beglichen wurden) Teil des Schadens, welcher der Beschwerdegegnerin infolge des Konkurses der D____ AG entstanden ist. Es bleibt auf die Verzugs- und Vergütungszinsen, die Mahnbeträge, die Betreibungskosten und die Ordnungsbusse einzugehen, welche ebenfalls Teil der Schadenssumme bilden. Wie unter E. 4.3. festgehalten, zeigt sich einerseits durch die vielen bereits rechtskräftigen Verfügungen und andererseits durch die Nachvollziehbarkeit der übrigen Beitragsforderungen, dass das Abwarten eines strafrechtlichen Urteils nicht notwendig und daher eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht angezeigt ist. Zumal das Strafverfahren auch nicht die Kurzarbeitsentschädigung betrifft.\n6.8.3 Im Wesentlichen dasselbe gilt für die Verzugs- und Vergütungszinsen. Diese sind gemäss Art. 41bis und Art. 41ter AHVV zu entrichten. Es ergeben sich – soweit sie nicht von den unter E. 6.4. aufgeführten Verfügungen erfasst wurden und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden können – auch bezüglich dieser Zinsen keine Hinweise auf eine fehlerhafte Erhebung. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdegegnerin am 10. August 2020 Verzugs- und Vergütungszinse, die sie am 7. Juli 2020, am 27. Juli 2020 und am 29. Juli 2020 verbucht hat, teilweise storniert hat. Die erwähnten Buchungen im Juli 2020 bezogen den Zeitraum vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 mit ein, in welchem gemäss Art. 41bis Abs. 1ter AHVV – aufgrund der Corona-Pandemie – keine Verzugszinsen zu bezahlen waren. Die teilweise Stornierung der Zinserhebungen im Juli 2020 ist als Korrektur aufgrund von Art. 41bis Abs. 1ter AHVV zu verstehen.\n6.8.4 Schliesslich gilt auch bezüglich der Betreibungskosten, dass der Beschwerdeführer keine rechnerischen bzw. buchhalterischen Fehler geltend macht. Soweit die Beitragsforderungen rechtmässig erfolgt sind (vgl. E. 6.7.) und nicht rechtzeitig bezahlt wurden, sind auch die entsprechenden Betreibungskosten nicht zu beanstanden. Diese sind gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom Schuldner zu tragen sind.\n6.8.5 Infolge des Gesagten, hat die Beschwerdegegnerin die Beträge für die Mahnungen, die Verzugs- und Vergütungszinsen sowie die Betreibungskosten – soweit sie nicht bereits beglichen waren – zu Recht in der Schadenersatzforderung berücksichtigt (vgl. zu den Bestandteilen des Schadens auch E. 5.4.1). Nicht zum Schaden bzw. Haftungssubstrat gehört hingegen die am 23. September 2021 im Kontoauszug vom 18. Juni 2024 verbuchte Bussenverfügung über Fr. 500.00 (AB 10, S. 5; vgl. dazu die Ausführungen unter E. 5.4.1). Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.\nEbenfalls von der geforderten Schadenssumme abzuziehen ist ein «Kostenvorschuss Gericht», welcher am 28. April 2021 verbucht wurde (AB 10, S. 5). Aus den Vorakten ergibt sich, dass das Zivilgericht Basel-Stadt der Beschwerdegegnerin infolge der Einreichung eines Konkursbegehrens in Bezug auf die D____ AG einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 auferlegt hat (vgl. Verfügung vom 23. September 2021). Mit Entscheid vom 5. November 2021 schrieb es das Verfahren zufolge vorgängiger Konkurseröffnung über die D____ AG als gegenstandslos ab und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten. Im Kontoauszug vom 18. Juni 2024 findet sich jedoch keine Gutschrift oder Stornierung dieses Betrages."}