{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-29", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-4_2024-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78102&W10_KEY=3233871&nTrefferzeile=25&Template=search_result_document.html", "Checksum": "e089f3f9db8f37edd901df2ed715d4ee"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.4", "SVG.2025.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:56", "Checksum": "d52245cabafcfbc08cee03db67d73023", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n\nGemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV hat die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche in der Regel ein Kalenderjahr umfasst (vgl. Art. 36 Abs. 3 AHVV) hat die Arbeitgeberin die Löhne innert 30 Tagen abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Lohnmeldung vom 14. Januar 2020 und der weiteren von ihr eingeforderten Angaben getan (vgl. AB 3). Es trifft zu, dass sie von der Firma D____ AG ein (undatiertes) Schreiben erhalten hat, in welchem sie informiert wurde, dass die Firma seit dem 1. Dezember 2019 keine lohnpflichtigen Mitarbeiter mehr beschäftige (AB 4). Aus der Jahresabrechnung, welche sie am 3. Februar 2020 erstellt hat (AB 12) ergibt sich allerdings, dass sich die Beiträge der D____ AG für das Jahr 2019 auf Fr. 141'178.55 beliefen. Davon waren Fr. 68'679.55 bereits fakturiert worden. Dieser Betrag auf der Abrechnung entspricht dem Total aller im Jahr 2019 monatlich eingeforderten Akontobeiträge (je Fr. 5'384.00 in den Monaten Januar bis April 2019, je Fr. 5'892.85 in den Monaten Mai bis November 2019 und Fr. 5'893.60 im Dezember 2019; vgl. AB 10, S. 1 bis 3). Die noch in Rechnung gestellten Fr. 72'499.00 entsprechen der Differenz zwischen den ganzen geschuldeten Beiträgen und den bereits fakturierten Akontobeiträgen. Diese Differenz wurde am 3. Februar 2020 im Kontoauszug verbucht (vgl. AB 10, S. 3) und am 18. August 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine Veranlagungsverfügung, die in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 6.4. und Verfügung in den Vorakten). Aus dem Umstand, dass die erwähnte Verfügung vom 18. August 2020 (in den Vorakten) rechtskräftig geworden ist, lässt sich schliessen, dass die Jahresabrechnung von der D____ AG und auch vom Beschwerdeführer akzeptiert wurde und damit indirekt auch der in Rechnung gestellte Akontobeitrag für den Monat Dezember 2019. Im Übrigen sei festgehalten, dass vorliegend von Relevanz ist, dass die D____ AG auch unter Berücksichtigung eines für Dezember 2019 in Rechnung gestellten Akontobeitrages immer noch zusätzliche Beiträge einfordern musste. Der Annahme des Beschwerdeführers, dieser Akontobeitrag für Dezember 2019 sei zu Unrecht in Rechnung gestellt worden, kann somit nicht gefolgt werden.\n6.7.3 Im Hinblick auf das Jahr 2020 weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass der D____ AG am 11. Februar 2020 der Betrag von Fr. 12'180.10 unter dem Text «Austrittsanzeige» gutgeschrieben und am 8. Mai 2020 wieder belastet habe (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 19). Das ist zutreffend. Bereits davor hatte sie der Gesellschaft am 10. Januar 2020 und am 10. Februar 2020 Akontobeiträge für die Monate Januar und Februar 2020 in Höhe von je Fr. 6'090.05 belastet. Am 8. Mai 2020 hat sie ihr diese wieder gutgeschrieben (vgl. die Angaben im Kontoauszug vom 18. Juni 2024, AB 10, S. 3 und 4). Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der Firma keine Akontobeiträge für die Monate Januar und Februar 2020 belastet. Was die übrigen Beiträge für das Jahr 2020 betrifft, so liegen für alle diese rechtskräftige Veranlagungsverfügungen vor (vgl. E. 6.4.). Weitere Ausführungen zur Rechtmässigkeit der für das Jahr 2020 in Rechnung gestellten Beiträge erübrigen sich somit (vgl. E. 6.2.).\n6.7.4 Für die für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 in Rechnung gestellten Akontobeiträge besteht aus denselben Gründen, welche in Bezug auf die Beiträge des Jahres 2020 gelten, keine Überprüfungsmöglichkeit (vgl. dazu E. 6.2., 6.4. und 6.7.3). Keine rechtskräftige Veranlagungsverfügung liegt für die Monate Juli 2021 bis Oktober 2021 vor. Die monatlichen Akontobeiträge betrugen im ganzen Jahr 2021 je Fr. 5'744.00. Den ursprünglich für den Oktober geforderten, am 8. Oktober 2021 verbuchten Akontobeitrag schrieb die Beschwerdegegnerin der D____ AG am 19. Oktober 2021 unter dem Titel «Differenzabrechnung aus Arbeitgeber-Beiträgen» wieder gut (vgl. Kontoauszug vom 18. Juni 2024, AB 10, S. 5). Es bleibt somit noch auf die Akontobeiträge für die Monate Juli bis September 2021 einzugehen.\nDer Beschwerdeführer macht für diese Monate – wie für das ganze Jahr 2020 und das ganze fakturierte Jahr 2021 – geltend, die D____ AG habe in dieser Zeit kein AHV-pflichtiges Personal beschäftigt (Beschwerde, Rz 13). Die Beschwerdegegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass F____ im Mai 2020 mitgeteilt habe, dass doch weiterhin Personal beschäftigt werde, und dass die voraussichtliche Lohnsumme Fr. 400'000.00 betrage (Beschwerdeantwort, S. 2). Dass diese Information an die Beschwerdegegnerin erfolgt ist und die Beschwerdegegnerin daraufhin das Konto der D____ AG per 1. März 2020 reaktivierte, ergibt sich aus verschiedenen E-Mails vom Mai 2020 (AB 5 bis 7). Die Beschwerdegegnerin berechnete daraufhin die Akontobeiträge für die Monate März bis Dezember 2020 und teilte diese der D____ AG mit (vgl. Schreiben vom 8. Mai 2020, AB 8). Den Umstand, dass eine Meldung bezüglich der erneuten Einstellung von Mitarbeitenden erfolgt ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4)."}