{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-29", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-4_2024-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78102&W10_KEY=3233871&nTrefferzeile=25&Template=search_result_document.html", "Checksum": "e089f3f9db8f37edd901df2ed715d4ee"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.4", "SVG.2025.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:56", "Checksum": "d52245cabafcfbc08cee03db67d73023", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n\nDies hat namentlich eine Auswirkung auf die Rüge des Beschwerdeführers, Mietzahlungen an «H____» seien fälschlicherweise als Lohnzahlungen qualifiziert worden (vgl. E. 6.1. sowie Replik, Ziff. 17). Der Beschwerdeführer verweist auf die Abrechnung Nr. [...] (BB 14). Darin sind für die Jahre 2017, 2018 und 2019 je ein Betrag aufgeführt mit dem Vermerk «Zahlung Miete / keine Rechnung vorliegend (gemäss Schreiben vom 07.12.2020)». Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom 7. Dezember 2020 (in den Vorakten) im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 2017 bis 2019 u.a. um Zustellung einer Rechnungskopie für die Zahlungen an «H____» und «I____» gebeten hat. In einem weiteren Schreiben vom 11. Januar 2020 (in den Vorakten) bat sie um Ergänzung einer Liste mit ungenügenden Personalien. Auf der angehängten Liste findet sich auf S. 4 auch der Name «H____». Der Bericht der Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 2017 bis 2019 findet sich ebenfalls in den Vorakten. Diesem ist die Liste, deren S. 4 der Beschwerdeführer als BB 14 beim Gericht eingereicht hat, angehängt. Es zeigt sich damit, dass die Frage, ob die Beschwerdegegnerin «H____» zu Recht als Mitarbeiter qualifiziert hat, vom Gericht nicht mehr überprüft werden können. Denn diese Arbeitgeberkontrolle führte zum am 11. Januar 2021 verbuchten Nachtrag aus Arbeitgeberkontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis September 2019 (vgl. Kontoauszug vom 18. Juni 2024, AB 10, S. 4). Bezüglich diesem erging ebenfalls am 11. Januar 2020 eine Nachtragsverfügung (in den Vorakten), die in Rechtskraft erwachsen ist.\n- für das Jahr 2017 der Betrag aus einer Nachtragsabrechnung vom 31.10.2018 von Fr. 499.95 und eine gesetzliche Mahnung vom 10. September 2018 (AB 10, S. 1);\n- für das Jahr 2018 für die Akontobeiträge für die Monate Oktober bis Dezember 2018 in Höhe von je Fr. 5'384.00 (AB 10, S. 1), für die Jahresabrechnung für Lohnbeiträge Januar 2018 bis Dezember 2018 vom 30. April 2019 in Höhe von Fr. 4'071.55 sowie für zwei Nachtragsabrechnungen 2018 vom 5. Juli 2019 und vom 27. September 2019 in Höhe von Fr. 10'206.05 und in Höhe von Fr. 1'094.50 (AB 10, S. 2);\n- für das Jahr 2019 für die Akontobeiträge für die Monate Juni bis November 2019 in Höhe von je Fr. 5'892.85 (AB 10, S. 2 und 3) und für den Monat Dezember 2019 in Höhe von Fr. 5'893.60 (AB 10, S. 3);\n- für das Jahr 2021 für die Akontobeiträge für die Monate Juli bis September 2021 in Höhe von je Fr. 5'744.00.\nFerner wurden nicht alle im Kontoauszug aufgeführten Mahngebühren sowie Verzugs- und Vergütungszinsen von Verfügungen erfasst. Die Rechtmässigkeit aller dieser Beträge kann das Gericht – mangels rechtskräftiger Verfügung – grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen.\n6.7.2 Von den Akontobeiträgen für die Monate Juni bis Dezember 2019, für welche dem Gericht keine Verfügung vorliegt, kritisiert der Beschwerdeführer nur die Belastung für den Monat Dezember 2019. Was die Belastungen für die Monate Juni bis November 2019 anbelangt, ergibt sich aus den Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers nichts, was zum Schluss führen würde, dass die Beiträge nicht zu Recht in der entsprechenden Höhe erhoben wurden. Zum Beitrag für Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei mittels eines entsprechenden Schreibens sowie mit den jeweiligen Lohnmeldungen darüber informiert worden, dass die D____ AG seit Ende Dezember 2019 keine AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt habe. Deshalb sei diese Akontozahlung nicht geschuldet gewesen (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 16)."}