{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-29", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-4_2024-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78102&W10_KEY=3233871&nTrefferzeile=25&Template=search_result_document.html", "Checksum": "e089f3f9db8f37edd901df2ed715d4ee"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.4", "SVG.2025.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:56", "Checksum": "d52245cabafcfbc08cee03db67d73023", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n\nDas Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist entsprechend der Sorgfaltspflicht, welche in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie, welcher der oder die Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Die entsprechende Pflicht des Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma ist anders ausgestaltet als diejenige bei einem Verwaltungsrat, der faktisch das einzige ausführende Organ der Firma ist oder der Verwaltungsratspräsident einer Firma, dem aus irgendwelchen Quellen bekannt ist oder doch bekannt sein sollte, dass die Abrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt wird (Ueli Kieser, RBS, Art. 52, N 43, BGE 108 V 199, 203 E. 3a, vgl. auch BGE 98 V 26 30 E. 6.).\nDie Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung von Beiträgen als solche darf einem qualifizierten Verschulden nicht gleichgesetzt werden, weil diese auf eine von Art. 52 AHVG nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe (BGE 121 V 243, 244 E. 5.). Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt aber die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens – sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 187 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2., 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.2.1. und 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1). Es obliegt daher dem ins Recht gefassten Organ, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, die ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden keine entlastenden Umstände geltend gemacht, werden solche nicht hinreichend substanziiert, sind sie nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 745 f.; siehe auch das Urteile des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2. sowie 9C_176/2020 vom 8. April 2020). Das eben Gesagte gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 4.1 in: SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 42).\n5.4.4 Schliesslich setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus. Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sein (vgl. Ueli Kieser, RBS, Art. 52, N 34, Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52, N 20, sowie BGE 119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90).\nNicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb der Kontoauszug am 8. November 2019 mit einer Belastung von Fr. 91'571.05 beginne (Beschwerde, Rz 18). Die Beschwerdegegnerin sei teilweise willkürlich davon ausgegangen, dass gewisse AHV-Beiträge hätten bezahlt werden müssen, nachdem die D____ AG gewisse Dokumente nicht wie aufgefordert übermittelt habe. Dies verletze das rechtliche Gehör (Replik, Ziff. 11; zum Vorwurf der Gehörsverletzung vgl. E. 3.; darauf ist im Folgenden nicht weiter einzugehen).\nEbenfalls unklar sei, mit welcher Grundlage das AHV-Konto der Gesellschaft am 3. Februar 2020 unter «Jahresabrechnung für Lohnbeiträge (Ausgleich 01.2019 – 12.2019)» in der Höhe von Fr. 72'499.00 belastet worden sei (Beschwerde, Rz 19). Die D____ AG habe in der Abrechnungsperiode von Januar 2019 bis Dezember 2019 insgesamt Fr. 78'492.35 einbezahlt, nicht wie von der Beschwerdegegnerin als «bereits fakturiert» angegeben, Fr. 68'679.55. Die Lohnbescheinigung für das Jahr 2019 (AB 11) liege unvollständig auf (Replik, Ziff. 12).\nIm Weiteren weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2020 der Gesellschaft den Betrag von Fr. 12'180.10 unter dem Text «Austrittsanzeige» gutgeschrieben habe. Am 8. Mai 2020 habe sie dem Konto den gleichen Betrag wieder zu Unrecht belastet. Unerklärlich sei dem Beschwerdeführer sodann, weshalb die Beschwerdeführerin das Konto der Gesellschaft am 11. Januar 2019 mit Fr. 78'058.10 für die Periode 01.2017 bis 11.2019, unter dem Titel «Nachtrag aus Arbeitgeberkontrolle» belastet habe. Bezüglich der dem Konto der Gesellschaft am 23. September 2021 belasteten Fr. 500.00 unter dem Titel «Bussenverfügung Lohnbescheinigung 2020» habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der entsprechenden Bussenverfügung sowie deren Grund (Beschwerde, Rz 19). Ferner stellte der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber fest, dass die entsprechenden Zinsen, Mahnkosten, Zustellkosten etc. in Verbindung mit den oben festgestellten falschen Belastungen jeweils nicht geschuldet seien (Beschwerde, Rz 20)."}