{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-29", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-4_2024-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78102&W10_KEY=3233871&nTrefferzeile=25&Template=search_result_document.html", "Checksum": "e089f3f9db8f37edd901df2ed715d4ee"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.4", "SVG.2025.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:56", "Checksum": "d52245cabafcfbc08cee03db67d73023", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n1.\n1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist für Beschwerden bezüglich der Haftung des Arbeitgebers gegenüber der Ausgleichskasse – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Rechtsprechungsgemäss ist bei derartigen Schadenersatzklagen gegen juristische Personen und deren Organe die Beschwerde dort zu erheben, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (vgl. BGE 110 V 351, 358 E. 4b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 15. März 2010 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 130/06 vom 13. Februar 2007 E. 4.2. und 4.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020 [nachfolgend: Ueli Kieser, RBS], Art. 52 N 143). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit gegeben.\n1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.\n3.1.2 Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich darauf hin, dass sie aufgrund der gesetzlichen Pflichten des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat davon ausgehe, dass er vollständig über die Vorgänge in der Firma orientiert sei und dementsprechend Kenntnis der entsprechenden Akten hat bzw. diese bei der D____ AG einsehen konnte. Es sei zudem unbestritten, dass er die Möglichkeit habe, die Akten bei der Beschwerdegegnerin einzusehen. Dafür müsste er aber bei der Beschwerdegegnerin vorsprechen. Das Wesentliche, nämlich der Kontoauszug mit den offenen Beiträgen, habe der Beschwerdeführer erhalten. Mit der [mit der] Beschwerdeantwort ins Recht gelegten CD lägen nun sämtliche Akten offen, womit praxisgemäss eine allfällige Heilung des rechtlichen Gehörs geheilt sei. Bezüglich der Begründungspflicht komme es nicht auf die Länge der Begründung an. Vorliegend sei die Höhe der Forderung massgeblich und der Umstand, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Verwaltungsrates (was mit dem Handelsregisterauszug belegt werde) die Höhe der Forderung kenne.\n5.3.2 Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden aufzukommen, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und somit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe auch Marco Reichmuth, Rz 256). Massgebend ist der effektive Beginn der Organstellung, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (vgl. Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 242).\n5.4.2 Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten voraus. Der Haftpflichtige muss Vorschriften missachtet haben, was zum Beitragsausstand bei der Ausgleichskasse bzw. zu deren Schaden führte. Das rechtswidrige Verhalten kann sowohl in einer Handlung als auch in einer Unterlassung bestehen. Als Verletzung einer Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV (vgl. E. 4.1.) in Betracht (Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52 N 10 u.a. mit Hinweis auf BGE 98 V 26, 29 E. 5.).\n5.4.3 Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das in die Pflicht genommene Organ ein Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften muss daher absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52 N 11, Ueli Kieser, RBS, Art. 52, N 42, sowie BGE 112 V 156, 159 f. E. 4. = Praxis 1987 Nr. 132, BGE 108 V 199, 202 E. 3a und BGE 98 V 26, 30 E. 6.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 187 E. 1b und BGE 108 V 199, 201 E. 1.)."}