{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-29", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-4_2024-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78102&W10_KEY=3233871&nTrefferzeile=25&Template=search_result_document.html", "Checksum": "e089f3f9db8f37edd901df2ed715d4ee"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.4", "SVG.2025.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:56", "Checksum": "d52245cabafcfbc08cee03db67d73023", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\nII.\na) Mit Beschwerde vom 17. Mai 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:\n1. Der Einspracheentscheid vom 16. April 2024 und entsprechend auch die Schadenersatzverfügung vom 22. Februar 2024 seien vollumfänglich aufzuheben.\n2. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid in den (allfälligen) Strafverfahren gegen Herrn F____, Herrn E____ und den Beschwerdeführer ergangen ist.\n3. Subeventualiter sei der allfällige Schaden der Beschwerdegegnerin durch das Gericht zu reduzieren und neu zu berechnen.\n4. Unter o/e-Kostenfolge, inkl. Auslagen und MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. zu Lasten des Staates.\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht werden folgende Rechtsbegehren gestellt:\n1. Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen.\n2. Es seien Herr F____, wohnhaft in [...], und Herr E____, Wohnort unbekannt, als Zeugen unter Wahrheitspflicht zu befragen.\n3. Es seien bei der Beschwerdegegnerin alle Akten im Verfahren Nr. [...] gerichtlich beizuziehen (der Beschwerdeführer beantragt explizit die Edition der AHV-Akten der D____ AG sowie die Edition der Bussenverfügung; vgl. Beschwerde Rz 18 und 10).\n4. Es seien die Akten zur D____ AG in Liquidation beim Konkursamt Basel-Stadt zu edieren.\n5. Es seien die Akten des Strafverfahrens [...] bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu edieren.\n6. Es seien Herr F____ und Herr E____ zu verpflichten, sämtliche Unterlagen zu den Lohnkonti und zu den Mitarbeitenden der D____ AG sowie den Unterlagen in Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin und zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu edieren.\n7. Es sei dem Beschwerdeführer nach Beizug der AHV-Akten, der Akten des Konkursamtes, der Strafakten sowie der Unterlagen der Herren F____ und E____, Einsicht in diese zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, nach Einsicht in diese Akten eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\nb) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Nebst ausgewählten Beilagen reicht sie die Akten der D____ AG auf CD ein\nc) Mit Replik vom 13. August 2024 (Postaufgabe 27. August 2024) hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Im Verfahrensantrag 2 gibt er bezüglich E____ neu nicht mehr «Wohnort unbekannt», sondern die Adresse «[...]» an. Zusätzlich zu zwei weiteren ausgewählten Beilagen, reicht der Beschwerdeführer die Strafakten des Verfahrens [...] auf einem USB-Stick ein. Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 16. September 2024 ebenfalls an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.\nd) Mit Verfügung vom 19. September 2024 stellt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Duplik zu. Sie informiert die Parteien darüber, dass sie zur Hauptverhandlung geladen werden und, dass die Kammer über die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen sowie eine allfällige Sistierung entscheiden werde. Dazu erklärt sie, die Frage der Sistierung sie nicht offenkundig, da sich aus den mit den Rechtsschriften eingereichten Akten sowie den Strafakten keine Rückforderung der Arbeitslosenkasse über zu Unrecht ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigungen an die D____ AG ergäben.\nIII.\nAm 29. Oktober 2024 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin und eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt.\nEntscheidungsgründe\n"}