Die Beschwerdeführerin beruft sich des Weiteren auf Art. 14 EMRK. Sie übersieht aber dabei, dass diese Bestimmung nur im Zusammenhang mit einem von der EMRK geschützten Recht geltend gemacht werden kann (Sahin gegen Deutschland [GC], Nr. 30943/96, § 85, CEDH 2003‑VIII, 8. Juli 2003, Khamtokhu et Aksenchik gegen Russland [GC], Nrn. 60367/08 et 961/11, § 53, 24. Januar 2017, et Fábián gegen Ungarn [GC], Nr. 78117/13, § 112, 5. September 2017). Die Beschwerdeführerin führt aber nicht aus, welches von der EMRK geschützte Recht vorliegend tangiert sein soll.