2.6. 2.6.1. Aus Art. 190 BV ergibt sich, dass die Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Dies gilt auch für die hier von der Beschwerdeführerin kritisierte Übergangsbestimmung. Selbst wenn die Bestimmung, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, gegen das Gleichbehandlungsgebot resp. Art. 8 BV verstossen würde – was hier nicht ersichtlich ist – würde dies nicht zur Nichtanwendung der Norm im vorliegenden Fall führen. Die Beschwerdeführerin beruft sich des Weiteren auf Art.