Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber einerseits einen Übergangsstichtag bei den leistungsberechtigten Personen festgelegt hat und anderseits bei den so berechtigten Personen den relevanten Referenzzeitraum festgelegt hat. Da beim Inkrafttreten einer neuen Gesetzesbestimmung immer eine Anwendungsabgrenzung vorgenommen werden muss, lässt sich aus einer solchen Festlegung auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ableiten. Bei jeder Festlegung wird es einen Teil der Bevölkerung geben, welcher von der neu eingeführten oder geänderten Regelung profitiert und ein anderer Teil der Bevölkerung, der davon nicht profitiert.