Abgrenzungskriterium für die Leistungsberechtigung die Vollendung des 70. Lebensjahrs beim Inkrafttreten der neuen Regelungen gewählt hat. Weder aus der Verfassung noch aus der EMRK lässt sich eine Verpflichtung ableiten, als Bezugsvoraussetzung für solche neuen Leistungsrechte ausschliesslich auf den Zeitpunkt der (bei einem grundsätzlichen Bezugsrecht) relevanten Beiträge abzustellen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber einerseits einen Übergangsstichtag bei den leistungsberechtigten Personen festgelegt hat und anderseits bei den so berechtigten Personen den relevanten Referenzzeitraum festgelegt hat.