Bei der Inkraftsetzung von neuen Bestimmungen resp. von neuen oder geänderten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen ist in jedem Fall eine Grenze zu ziehen zwischen der Anwendung der bestehenden Normen und derjenigen des geänderten Rechts resp. dem entsprechenden Kreis der bezugsberechtigten Personen. Bis zur Revision der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) in Art. 29bis AHVG führten die über das Alter von 65 Jahren hinaus entrichteten Beiträge nicht zu einer Neuberechnung der Rente.