2.5. 2.5.1. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass gemäss den Vorgaben des Bundesgesetzgebers Personen, welche vor dem 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr vollendet haben, keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente haben. Dies auch dann, wenn Grundlage für eine solche (somit ausgeschlossene) Neuberechnung Leistungen wären, welche bei Personen, die erst nach dem 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr vollendet haben, zu einer Neuberechnung führen können.