Aufgrund der Zweifel am Auslegungsergebnis sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Abweichen vom klaren Wortlaut zulässig. In einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung von lit. b der Übergangsbestimmungen müsse es deshalb auch der 1953 geborenen Beschwerdeführerin möglich sein, einen Antrag auf Neuberechnung ihrer Rente zu stellen.