Die vorgenommene Differenzierung, die bezüglich einer Berücksichtigung bezahlter Lohnbeiträge auf das Lebensalter der Beitragszahlerin bzw. des Beitragszahlers abstelle, erweise sich als stossend und verletze Art. 8 Abs. 1 und 2 BV sowie internationale Grundrechtsgarantien, insbesondere Art. 14 EMRK. Sie stehe damit im Konflikt mit übergeordnetem nationalen und internationalen Recht. Es stelle sich daher die Frage, ob das Ergebnis einer solchen wörtlichen Auslegung wirklich dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Aufgrund der Zweifel am Auslegungsergebnis sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Abweichen vom klaren Wortlaut zulässig.