b der Übergangsbestimmungen den persönlichen Anwendungsbereich beschränkt und dass sie mit Jahrgang 1953 gemäss dieser Gesetzesnorm nicht zum Kreis der antragsberechtigten Personen gehört. Sie macht aber geltend, dass die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung mit erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentnern der Jahrgänge 1954 und jünger nicht auf sachlichen Gründen beruhe, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Die Beschwerdegegnerin verletze damit Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).