2.3. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde vom 17. April 2024 darauf hin, dass die ab 2018 einbezahlten Lohnbeiträge in ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Neuberechnung gemäss der Änderung des AHVG in zeitlicher Hinsicht erfüllen würden. Sie weist aber auch zutreffend darauf hin, dass lit. b der Übergangsbestimmungen den persönlichen Anwendungsbereich beschränkt und dass sie mit Jahrgang 1953 gemäss dieser Gesetzesnorm nicht zum Kreis der antragsberechtigten Personen gehört.