Die Tatsache, dass aufgrund der Einschränkung gemäss der Übergangsvorschrift Personen, welche vor dem 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr vollendet hätten, anders behandelt würden, als solche, bei denen dies nicht zutreffe, ändere am klaren Wortlaut der Bestimmung nichts. Da alle Personen derselben Altersgruppe jeweils gleich behandelt würden, liege entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor.