Sie wies auf die erwähnte Übergangsbestimmung und ein Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21) hin, in welchem ebenfalls ausgeführt werde, dass eine Neuberechnung der Rente nur die Versicherten verlangen könnten, welche am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hätten. Die Tatsache, dass aufgrund der Einschränkung gemäss der Übergangsvorschrift Personen, welche vor dem 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr vollendet hätten, anders behandelt würden, als solche, bei denen dies nicht zutreffe, ändere am klaren Wortlaut der Bestimmung nichts.