Im Entscheid vom 11. März 2024 wies die Beschwerdegegnerin die dagegen gerichtete Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Sie wies auf die erwähnte Übergangsbestimmung und ein Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21) hin, in welchem ebenfalls ausgeführt werde, dass eine Neuberechnung der Rente nur die Versicherten verlangen könnten, welche am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hätten.