2.2. Die Beschwerdeführerin ist am [...] 1953 geboren und hat das 70. Altersjahr somit vor dem Inkrafttreten der vorgenannten Änderung des AHVG (1. Januar 2024) erreicht. Die Eidgenössische Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Neuberechnung mit Verfügung vom 7. Februar 2024 unter Hinweis auf die vorgenannte Übergangsvorschrift ab. Im Entscheid vom 11. März 2024 wies die Beschwerdegegnerin die dagegen gerichtete Einsprache der Beschwerdeführerin ab.