haben, bei der zuständigen Ausgleichskasse einmalig eine Neuberechnung ihrer Rente beantragen können (Abs. 3) und die Möglichkeit haben, mit Beiträgen, die sie bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters einbezahlt haben, unter gewissen Voraussetzungen Beitragslücken zu füllen (vgl. die Botschaft zur Stabilisierung der AHV [AHV 21] vom 28. August 2019, BBl 2019 6305, S. 6386 f.). In den Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 (AHV 21, AS 2023 9) wurde festgelegt, dass Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet